BGH - Urteil vom 24.01.1995
VI ZR 199/93
Normen:
DDR: RHiAbk UdSSR Art. 22, 25; DDR: StatAbk UdSSR Art. 11; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR DDR-StatAbk UdSSR Art. 11 Stationierungsschaden 1
BGHZ 128, 312
DAR 1995, 198
DB 1995, 873
DtZ 1995, 167
MDR 1995, 575
NJW 1995, 1292
NZV 1995, 227
RAnB 1995, 159 (Ls)
VersR 1995, 354
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
KreisG Kamenz,

Einstandspflicht der Bundesrepublik für Entschädigungsansprüche gegen die Staatliche Versicherung der DDR

BGH, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen VI ZR 199/93

DRsp Nr. 1995/3089

Einstandspflicht der Bundesrepublik für Entschädigungsansprüche gegen die Staatliche Versicherung der DDR

»Dem Bürger der früheren DDR, der im Zuge einer dienstlichen Maßnahme der sowjetischen Streitkräfte einen Schaden erlitten hatte, stand gegen die DDR ein Anspruch auf Entschädigung zu, den die Staatliche Versicherung der DDR regulierte. Eine etwaige Einstandspflicht der Bundesrepublik Deutschland erfaßt solche Ansprüche nur in ihrem jeweiligen Bestand. Es bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken dagegen, daß die Staatliche Versicherung der DDR über solche Ansprüche abschließend befinden konnte.«

Normenkette:

DDR: RHiAbk UdSSR Art. 22, 25; DDR: StatAbk UdSSR Art. 11; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt schwere Schädel- und Gesichtsverletzungen, als er am 24. November 1979 im Gebiet der früheren DDR mit seinem PKW mit einem LKW der Gruppe der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland kollidierte. Der Unfall beruhte auf dem alleinigen Verschulden des Fahrers des Militärfahrzeugs, der sich auf einer Dienstfahrt befand. Der Kläger, der bis zu dem Unfall als Bauleiter beschäftigt war und nebenberuflich eine Staudengärtnerei betrieb, ist seit dem Unfall erblindet und erwerbsunfähig.