OVG Saarland - Beschluss vom 03.11.2023
1 B 133/23
Normen:
SPolLVO § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5; SPolLVO § 3 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1275/23

Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf; Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aufgrund Verurteilung vier Jahre zuvor durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 1 B 133/23

DRsp Nr. 2023/14257

Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf; Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers aufgrund Verurteilung vier Jahre zuvor durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2023 - 2 L 1275/23 - wird der Antragsgegner verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.981,63 € festgesetzt.

Normenkette:

SPolLVO § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5; SPolLVO § 3 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1997 geborene Antragsteller erstrebt seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Saarlandes als Beamter auf Widerruf zum Einstellungstermin 1.10.2023.