BGH - Urteil vom 06.07.2016
IV ZR 526/15
Normen:
EGVVG Art. 7 S. 1-6; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 70/15
LG Berlin, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 15/15

Einstufung eines Versicherten rückwirkend in den Notlagentarif der Krankenversicherung für die Zeit des Ruhens der Leistungen

BGH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 526/15

DRsp Nr. 2016/13041

Einstufung eines Versicherten rückwirkend in den Notlagentarif der Krankenversicherung für die Zeit des Ruhens der Leistungen

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

EGVVG Art. 7 S. 1-6; VVG § 193 Abs. 6; VVG § 193 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte war bei ihm bis zum 29. November 2012 im Basistarif krankenversichert.

Nachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten war, mahnte der Kläger die Rückstände mehrfach an und stellte nach fruchtlosem Fristablauf schließlich mit Schreiben vom 19. Juli 2011 das Ruhen der Leistungen fest.

Mit der Klage begehrt der Kläger die offenen Beiträge, die er auf Grundlage eines Beitrags im Basistarif von zunächst monatlich 251,85 € und ab dem 1. August 2012 monatlich 592,88 € unter Berücksichtigung von Teilzahlungen des Beklagten mit einem Gesamtbetrag von 4.976,03 € errechnet, nebst Zinsen und Kosten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.