BVerfG - Beschluß vom 26.10.1993
2 BvR 2295/93
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 4 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 33a ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 573
NStE Nr. 19 zu Art. 103 GG
NVwZ 1994, 473
NZV 1994, 157
VerkMitt 1994, 1
VRS 86, 161
ZfS 1994, 108
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 29.99.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws (B) 555/93

Einstweilige Anordnung gegen die Verhängung eines Fahrverbots in einer Bußgeldsache

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 2295/93

DRsp Nr. 1994/2417

Einstweilige Anordnung gegen die Verhängung eines Fahrverbots in einer Bußgeldsache

1. Macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, so ist zunächst der Rechtsweg nach 33a StPO i.V.m. § 46 OWiG zu erschöpfen (vgl. hierzu BVerfGE 33, 192 [194]).2. Enthält das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen zur Person und zu den familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und fehlt es somit an der Grundlage, auf der das Gericht die Umstände des konkreten Falles in objektiver und subjektiver Hinsicht bei der Bewertung und Entscheidung hätte berücksichtigen können (vgl. BGH, NJW 1992, 446 [448]), so läßt sich nicht ausschließen, daß das die Rechtsbeschwerde zurückweisende Oberlandesgericht den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung in den Grundrechten auf die Schuldangemessenheit der Ahndung der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit und auf den gesetzlichen Richter für die Feststellung der schuldbestimmenden Merkmale und einer schuldangemessenen Ahndung verletzt hat.3. Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet, so ergibt die Rechtsfolgenabwägung, daß die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit eines Fahrverbots dringend geboten ist.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 4 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 § 32 Abs. 2 S. 2 ;