VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2023
11 CE 22.2487
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; StVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 E 22.1903

Einstweiligen Anordnung auf vorläufige Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A,L und T ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt-bedingten Führerscheinentziehung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 11 CE 22.2487

DRsp Nr. 2023/15390

Einstweiligen Anordnung auf vorläufige Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A,L und T ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt-bedingten Führerscheinentziehung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; StVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A (mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE (mit der Schlüsselzahl 79 [C1E > 12 000 kg, L =< 3]), L und T ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung vorläufig neu zu erteilen.