OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.12.2023
8 U 1646/23
Normen:
BB-BUZ § 1 Nr. 1; VVG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 6997/22

Eintritt eines Versischerungsfalls für den Antrag auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 8 U 1646/23

DRsp Nr. 2024/4747

Eintritt eines Versischerungsfalls für den Antrag auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Die nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ zum Wegfall der Leistungspflicht führenden Voraussetzungen sind einer Nachprüfungsentscheidung zugänglich. Dem Versicherer obliegt im Nachprüfungsverfahren die Pflicht, zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht weggefallen sind. Von dem Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung sind alle Tätigkeiten umfasst, die grundsätzlich der Einkommenserzielung dienen und geeignet sind, einen Beitrag zum Lebensunterhalt zu leisten. Ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich fallen nicht in den Schutzbereich des versicherten "Berufs", soweit nicht eine gesonderte Vereinbarung besteht.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2023, Az. 20 O 6997/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.