OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
11 U 52/18
Normen:
VVG 2008 § 172 Abs. 2; BB-BUZ § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 160/14

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem selbständigen Sanitärinstallateur und -anlagenbauer

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 52/18

DRsp Nr. 2019/1021

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem selbständigen Sanitärinstallateur und -anlagenbauer

1. Bei selbständig tätigen Personen setzt die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht nur voraus, das sie ihre frühere Tätigkeit wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr ausüben können, sondern dass keine Möglichkeit besteht, die bisherigen Arbeiten und die ihrer Beschäftigten so umzuorganisieren, dass dem Versicherten ein sinnvoller Tätigkeitsbereich verbleibt, den er noch in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszufüllen vermag. 2. Bei einem Ein-Personen-Unternehmen liegt dies generell fern.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.01.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 160/14 - nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG 2008 § 172 Abs. 2; BB-BUZ § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.