OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2023
I-6 U 116/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 222/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2023 - Aktenzeichen I-6 U 116/21

DRsp Nr. 2023/9565

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;

Gründe

I.