OLG München - Beschluss vom 03.05.2023
25 U 6198/22
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 6131/21

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-PandemieVerletzung einer Beratungspflicht im Hinblick auf Deckungslücken

OLG München, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 25 U 6198/22

DRsp Nr. 2023/16317

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie Verletzung einer Beratungspflicht im Hinblick auf Deckungslücken

1. Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind. 2. Der Versicherer hat auch keine Beratungspflicht im Hinblick auf mögliche Deckungslücken im Sinne von § 6 Abs. 1 und 4 VVG verletzt, da für eine entsprechende Beratung kein erkennbarer Anlass bestand.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2022, Aktenzeichen 16 HK O 6131/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.