Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage umfänglich abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
1. Dem Kläger steht der gemäß § 1 Satz 1, § 45 Abs. 3 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit A.2.2.2, A.2.6.1
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