OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2018
20 U 120/17
Normen:
AKB Nr. A. 2.2.2; AKB Nr. 2.6.1.; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 150/15

Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem behaupteten Kfz-DiebstahlAnforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 120/17

DRsp Nr. 2018/17259

Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Anforderungen an den Nachweis des „äußeren Bildes“ eines Fahrzeugdiebstahls

Der Nachweis des „äußeren Bildes“ eines bedingungsgemäßen Kfz-Diebstahls ist nicht geführt, wenn die das Fahrzeug abstellende Zeugin gegenüber der Polizei widersprüchliche Angaben zum Verbleib eines zweiten Schlüssels gemacht hat und sie sich auch hinsichtlich der Angaben über den Wert des Fahrzeugs nicht redlich verhalten hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.06.2017 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage umfänglich abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB Nr. A. 2.2.2; AKB Nr. 2.6.1.; ZPO § 286;

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Dem Kläger steht der gemäß § 1 Satz 1, § 45 Abs. 3 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit A.2.2.2, A.2.6.1 AKB geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von unstreitig 15.500,00 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung nach A.2.12 AKB in Höhe von unstreitig 150,00 EUR nicht zu.