OLG Celle - Urteil vom 03.07.2023
11 U 109/22
Normen:
BGB § 134; StVZO § 16; StVZO § 19;
Fundstellen:
DAR 2023, 615
WKRS 2023, 23769
r+s 2023, 853
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 34/20

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Diebstahl eines Motorrades mit angeblich erloschener BetriebserlaubnisWirksamkeit des Versicherungsvertrages

OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 109/22

DRsp Nr. 2023/8856

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Diebstahl eines Motorrades mit angeblich erloschener Betriebserlaubnis Wirksamkeit des Versicherungsvertrages

Ein Kasko-Versicherungsvertrag ist nicht deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, weil das versicherte Kraftfahrzeug objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen (gegen OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 4 U 69/13, juris, Rn. 17)

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. September 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert und zunächst teilweise wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf die Erstattung des vollen Wiederbeschaffungswertes des unter dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen gewesenen Motorrades mit der FIN W... in demjenigen Zustand, in dem es in dem Wertgutachten des Privatsachverständigen K. vom 9. Mai 2016 beschrieben worden ist.

Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; StVZO § 16; StVZO § 19;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung, ihr Motorrad sei gestohlen worden, aus dem für dieses Fahrzeug abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag auf Ersatzleistung in Anspruch.