Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
1.
Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.
2.
Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2014 Bezug genommen.
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