OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2014
20 U 13/14
Normen:
AKB Nr. A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 280/13

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch einen angehängten Auflieger

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 20 U 13/14

DRsp Nr. 2015/894

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden an einer Zugmaschine durch einen angehängten Auflieger

Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger unterfallen den vom Versicherungsschutz einer Fahrzeugvollversicherung gem. Ziffer A.2.3.2 AKB ausgenommenen Betriebsschäden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.2;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

1.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

2.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2014 Bezug genommen.