OLG München - Beschluss vom 25.03.2019
25 U 1151/18
Normen:
VVG § 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 17056/12

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Kosten der Polkörperdiagnostik und einer durchgeführten ICSI-Behandlung

OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 25 U 1151/18

DRsp Nr. 2020/15914

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Kosten der Polkörperdiagnostik und einer durchgeführten ICSI-Behandlung

1. Der Einsatz der Polkörperdiagnostik mit dem Ziel, die Übertragung einer Gen-Mutation auf den Embryo zu vermeiden, zielt weder auf Heilung noch auf Besserung oder Linderung eines Leidens der versicherten Person ab, und stellt daher keine Heilbehandlung im Sinne des Krankheitskostenversicherungsvertrags dar, sondern führt im Ergebnis zur nicht versicherten Aussonderung von mit dem Gendefekt behafteten Embryonen.2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer lCSl-Behandlung ist von der im IVF-Register, umfassend dokumentierten Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlungen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Frau auszugehen. Eine höhere Erfolgsquote der in Anspruch genommenen Einrichtung zur Kinderwunschbehandlung ist nicht zu berücksichtigen. Individuelle Faktoren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Frau beziehen.

Tenor

1. 2.