OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2018
3 U 231/16
Normen:
MB-KK § 4 Abs. 6; VVG § 132;
Fundstellen:
VersR 2019, 345
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 76/15

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Kosten einer Heilbehandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 231/16

DRsp Nr. 2018/15379

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Kosten einer Heilbehandlung

§ 4 Abs. 6 MB-KK steht der medizinischen Notwendigkeit einer in der Praxis verbreiteten Heilbehandlung nicht entgangen, auch wenn ihre Eignung Langzeitstudien noch nicht evaluiert ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.11.2016 (2-23 O 76/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Normenkette:

MB-KK § 4 Abs. 6; VVG § 132;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung in Anspruch.