OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2023
20 U 94/21
Normen:
VVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.05.2022

Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung für einen LeitungswasserschadenBeginn der Versicherung des Risikos Leitungswasser mit Beendigung des Leerstandes und Bezug des Gebäudes

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 20 U 94/21

DRsp Nr. 2023/12315

Eintrittspflicht der Wohngebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden Beginn der Versicherung des Risikos "Leitungswasser" mit Beendigung des Leerstandes und Bezug des Gebäudes

Hat der Gebäudeversicherer die Versicherung einer neu erworbenen, zunächst leer stehenden Immobilie mit dem Zusatz angeboten "Wagnis ist unbewohnt, deshalb nur F/St", so kann der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass eine von ihm ebenfalls gewünschte Versicherung gegen Leitungswasserschäden automatisch mit dem Bezug des Gebäudes in Kraft tritt.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 3;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.