OLG Oldenburg - Urteil vom 07.07.2010
5 U 153/09
Normen:
VVG (a.F.) § 23; VVG (a.F.) § 29;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1045/09

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 153/09

DRsp Nr. 2010/17636

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 23; VVG (a.F.) § 29;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer KraftfahrtVersicherung wegen Entwendung eines LKWs.

Der Kläger hatte bei der Beklagten seit dem 06.02.2006 einen LKW ´PickUp´, Hersteller CMCTR/USA, ExArmy K 30, olivgrün, teilkaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB, Stand 01.05.2006, zugrunde. Halterin und Eigentümerin war die Fa. G..., deren Geschäftsführer der Kläger ist. Der Fahrzeugwert betrug 9.500,00 EUR.

Der Kläger bot das Fahrzeug seit dem 10.06.2008 im Internet zum Verkauf an. Am Mittwoch, den 25.06.2008 in der Zeit zwischen 1.00 Uhr und 6.30 Uhr wurde das Fahrzeug vom Grundstück des Klägers entwendet. Der Kläger hatte es dort, wie üblich, im Freien abgestellt. Der Fahrzeugschein befand sich - wie immer bei allen Fahrzeugen der GmbH - in einer Mappe im Handschuhfach.