BGH - Urteil vom 27.06.1951
II ZR 29/50
Normen:
AKB § 2 ; VVG §§ 23 ff;
Fundstellen:
BGHZ 2, 360
DAR 1951, 127
JurZentr 93/51
VRS 3, 281

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht zugelassenen Kfz

BGH, Urteil vom 27.06.1951 - Aktenzeichen II ZR 29/50

DRsp Nr. 1994/6668

Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Unfall mit einem nicht zugelassenen Kfz

Der Haftpflichtversicherer kann den Versicherungsschutz nicht deshalb ablehnen, weil das zu einer einmaligen Fahrt benutzte Kraftfahrzeug noch nicht zugelassen war. Denn die im § 2 Ziff. 2b AKB vorgeschriebene "Fahrerlaubnis" bezieht sich nur auf den Führerschein, nicht aber auch auf die Benutzung eines zum Verkehr noch nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs.

Normenkette:

AKB § 2 ; VVG §§ 23 ff;
Fundstellen
BGHZ 2, 360
DAR 1951, 127
JurZentr 93/51
VRS 3, 281