OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2020
20 U 266/19
Normen:
VVG § 28; VVG § 32;
Fundstellen:
MDR 2020, 1062
VersR 2020, 1376
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 201/19

Eintrittspflicht des Hausratversicherers bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die sog. Tresorklausel

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 266/19

DRsp Nr. 2020/11340

Eintrittspflicht des Hausratversicherers bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die sog. Tresorklausel

Wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Versicherer (oder Versicherungsagenten) bestehen, muss der Versicherungsnehmer konkret zu den Voraussetzungen für ausreichenden Versicherungsschutz beraten werden, so etwa zum Erfordernis, Schmuck in einem Tresor (mit bestimmten Merkmalen) aufzubewahren. Unterbleibt dies, kann dem Versicherungsnehmer – so hier – ein Schadensersatzanspruch zustehen.

1. Tresor-/Verschlussklauseln in den AVB zur Hausratversicherung stellen primäre Risikobeschreibungen dar und sind wirksam. 2. Zwar besteht grundsätzlich im Hinblick auf die Wirksamkeit und Transparenz der Tresor-/Verschlussklausel kein Anlass für eine mündliche Beratung über oder für einen Hinweis auf diese Klausel für den Versicherer oder seinen Agenten. 3. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Beantragung der Versicherung ausdrücklich erklärt, dass die ursprünglich vorgesehene Wertsachengrenze nicht ausreichend sei und diese sodann wunschgemäß erheblich erhöht worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: