Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, bei dem er eine Unfallversicherung unterhält, nach einem streitigen Sturzereignis im Oktober 2019 eine Invaliditätsleistung.
Der Kläger meldete bei dem Beklagten mit der unter dem 16.01.2020 unterzeichneten und handschriftlich von ihm ausgefüllten Unfallanzeige (Bl. 119 der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz; im Folgenden eGA-I bzw. eGA-II für die zweite Instanz) einen Unfall, der am 14.10.2019 - wie unter I. a) ausgeführt - wie folgt geschehen sein soll:
"Auf unebenem Gelände nahe der Pferdekoppel auf den rechten Arm und Schulter gestürzt".
Unter I. b) wurde ausgeführt:
"Bin gestolpert und gestürzt, mit rechtem Arm abgefangen".
1. 2.
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