OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2023
12 U 142/22
Normen:
VVG § 1; AVB-BS § 1 Abs. 1; AVB-BS § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 565/20

Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bei teilweiser Schließung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes während der Corona-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 12 U 142/22

DRsp Nr. 2023/10100

Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung bei teilweiser Schließung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes während der Corona-Pandemie

Eine Schließung der Betriebsstätte im Sinne der Allgemeinen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung ist nicht gegeben, wenn nur Teile der Betriebsstätte aufgrund der Corona-Pandemie behördlich geschlossen worden sind. Davon ist auszugehen, wenn ein Hotel- und Restaurationsbetrieb weiter Geschäftsreisende beherbergen durfte und ein Abhol- und Lieferdienst möglich war.

Tenor

Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.04.2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 08.03.2023 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1; AVB-BS § 1 Abs. 1; AVB-BS § 1 Abs. 2;

Gründe

1. Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 90.000 € aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag i. V. m. § 1 S. 1 VVG und § 1 AVB-BS (Stand 01.01.2018).