Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.04.2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 08.03.2023 Stellung zu nehmen.
1. Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 90.000 € aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag i. V. m. § 1 S. 1 VVG und § 1 AVB-BS (Stand 01.01.2018).
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