OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.2023
12 U 81/23
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 271/22

Eintrittspflicht Rechtsschutzversicherung bezüglich Klage gegen Kfz-Hersteller im sogenannten DieselskandalStichentscheid bezüglich Eintrittspflicht RechtsschutzversicherungAnforderungen Inhalt Stichentscheid bezüglich Deckungserteilung durch Rechtsschutzversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 12 U 81/23

DRsp Nr. 2023/14630

Eintrittspflicht Rechtsschutzversicherung bezüglich Klage gegen Kfz-Hersteller im sogenannten Dieselskandal Stichentscheid bezüglich Eintrittspflicht Rechtsschutzversicherung Anforderungen Inhalt Stichentscheid bezüglich Deckungserteilung durch Rechtsschutzversicherung

1) Zum Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für eine beabsichtigte Klage gegen die Daimler AG aufgrund von behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ("Diesel-Skandal").2) Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist - auch im Rahmen eines Stichentscheids - der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich. Wird die Rechtslage erst später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen - zum Nachteil des Versicherungsnehmers geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen.3) Welche Anforderungen an den Inhalt des Stichentscheids im Einzelfall gelten, richtet sich maßgeblich nach der Begründung, auf die der Versicherer die Ablehnung seiner Eintrittspflicht stützt. Sind dessen Ablehnungsgründe auf bestimmte Punkte beschränkt, so genügt es, wenn auch der Stichentscheid eine Stellungnahme nur bezüglich dieser Punkte enthält.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.05.2023, Az. 8 O 271/22, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

2. 3. 4. 5.