OVG Saarland - Beschluss vom 06.07.2017
1 D 499/17
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.5;

Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von Opiaten und Kokain

OVG Saarland, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 1 D 499/17

DRsp Nr. 2017/9477

Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von Opiaten und Kokain

Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017 - 5 K 690/17 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.5;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.