BGH - Urteil vom 17.10.2017
VI ZR 527/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 249; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 398; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18; RDG § 1; RDG § 2; RDG § 3; RDG § 5;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 110
DAR 2018, 310
MDR 2018, 202
VRS 2018, 57
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 246/15
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 100/16

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 527/16

DRsp Nr. 2017/17047

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

StVG §§ 7, 18 RDG §§ 1, 2, 3, 5 a) Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.