BGH - Urteil vom 24.10.2017
VI ZR 504/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 249; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18; RDG § 1; RDG § 2 Abs. 1 S. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs.1;
Fundstellen:
BB 2017, 2946
DAR 2018, 310
NJW 2018, 455
VersR 2018, 114
WM 2018, 2101
r+s 2018, 279
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 252/15
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 107/16

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 504/16

DRsp Nr. 2017/17049

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

StVG §§ 7, 18 RDG §§ 1, 2, 3, 5 a) Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.