BGH - Urteil vom 24.10.2017
VI ZR 515/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 249; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 823; StVG § 7; StVG § 18; RDG § 1; RDG § 2 Abs. 1 S. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 147/15
LG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 106/16

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 515/16

DRsp Nr. 2017/17129

Einziehung des vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch einen Kfz-Sachverständigen; Einordnung der Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen als Rechtsdienstleistung; Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen; Vertragswortlaut als Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung

Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt als Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen. Für Sachverständige kann - bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten - nichts anderes gelten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 249; BGB § 305c;