Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2020 -
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus seinem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
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