OVG Sachsen - Beschluss vom 06.06.2023
6 A 83/21
Normen:
BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 2023, 277
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 999/20

Emessen bei der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des Fahrens mit einem PKW unter Crystal Meth-Einfluss

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 6 A 83/21

DRsp Nr. 2024/1254

Emessen bei der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle des Fahrens mit einem PKW unter Crystal Meth-Einfluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2020 - 1 K 999/20 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus seinem Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.