FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2010
13 K 4438/08
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3; FZV § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1071

Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 4438/08

DRsp Nr. 2010/8713

Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht

1. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauert solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. 2. Ein Fahrzeug ist nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften erst dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen, wenn sowohl die Kennzeichen entstempelt wurden als auch die Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde; erst dann endet gemäß § 5 Abs. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1; KraftStG § 5 Abs. 4 S. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1; FZV § 3 Abs. 1 S. 3; FZV § 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 111 und trug zur Begründung vor, die Steuerpflicht habe am 1. Januar 2007 geendet, weil für das Fahrzeug keine Versicherung mehr abgeschlossen worden sei. Nachfolgend sei die Zulassung durch die Stadt entzogen worden. Seit der Zeit sei das Fahrzeug auch nicht benutzt worden, es habe auf Privatgelände gestanden. Das Fahrzeug sei erst am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt worden.