1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger beantragte am 7. März 2008 unter Vorlage u.a. eines Schreibens der Stadt X vom 3. Mai 2007 die Aufhebung der Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... 111 und trug zur Begründung vor, die Steuerpflicht habe am 1. Januar 2007 geendet, weil für das Fahrzeug keine Versicherung mehr abgeschlossen worden sei. Nachfolgend sei die Zulassung durch die Stadt entzogen worden. Seit der Zeit sei das Fahrzeug auch nicht benutzt worden, es habe auf Privatgelände gestanden. Das Fahrzeug sei erst am 5. März 2008 von der Zulassungsstelle wieder aufgestempelt worden.
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