Entfernen eines Unfallbeteiligten von der Unfallstelle mit Zustimmung des Feststellungsberechtigten
BayObLG, Urteil vom 20.11.1987 - Aktenzeichen RReg 1 St 200/87
DRsp Nr. 1998/9751
Entfernen eines Unfallbeteiligten von der Unfallstelle mit Zustimmung des Feststellungsberechtigten
»Der Unfallbeteiligte, der sich mit Zustimmung des Feststellungsberechtigten von der Unfallstelle entfernt hat, um die Polizei zu verständigen, der sich jedoch nachträglich entschließt, nicht selbst zur Unfallstelle zurückzukehren, sondern einen Dritten, der die notwendigen Angaben machen kann und soll, dorthin zu entsenden, verstößt nicht schon deshalb gegen die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen, weil für die Beurteilung der Haftungsfrage auch der physische und psychische Zustand des Unfallbeteiligten von Bedeutung sein kann.«