BVerwG - Urteil vom 09.02.2023
2 WD 6.22
Normen:
BtMG § 29; SG § 1 Abs. 3 S. 1-2; SG § 7; SG § 10; WDO § 1 Abs. 3 S. 1; WDO § 18 Abs. 2; WDO § 38 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugstaten; Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß

BVerwG, Urteil vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 2 WD 6.22

DRsp Nr. 2023/4852

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugstaten; Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß

Ist die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt, erfolgt keine Überprüfung, ob sich das Gericht des ersten Rechtszuges im Rahmen der Anschuldigungsschrift gehalten hat.

Tenor

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

BtMG § 29; SG § 1 Abs. 3 S. 1-2; SG § 7; SG § 10; WDO § 1 Abs. 3 S. 1; WDO § 18 Abs. 2; WDO § 38 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft die disziplinarische Ahndung von Betrugstaten zu Lasten des Dienstherrn, eines Cannabiskonsums und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

1. Der ... geborene frühere Soldat ist ledig und Vater dreier 2013, 2015 und 2020 geborener Kinder von zwei früheren Partnerinnen. Nach Erlangung der Mittleren Reife schloss er Ausbildungen zum Kaufmann für Bürokommunikation und zum Versicherungskaufmann ab. Sodann war er von 2013 bis Ende ... Zeitsoldat, seit 2014 im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.