OVG Saarland - Beschluss vom 13.12.2023
1 B 154/23
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 4; IfSG § 28 Abs. 1; StGB § 142;
Fundstellen:
VRR 2024, 4
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 538/22
VG Saarland, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 642/23

Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung durch Verstoß gegen die ihm auferlegte Corona-Quarantäne; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen einer möglichen Aufdeckung des Verstoßes gegen die Corona-Quarantäne

OVG Saarland, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 1 B 154/23

DRsp Nr. 2024/171

Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung durch Verstoß gegen die ihm auferlegte Corona-Quarantäne; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen einer möglichen Aufdeckung des Verstoßes gegen die Corona-Quarantäne

1. Zu den Voraussetzungen der Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Kommissaranwärter) wegen fehlender charakterlicher Eignung. 2. Die Entlassung eines Widerrufsbeamten gemäß § 23 Abs 4 Satz 1 BeamtStG erfordert nicht den Nachweis eines konkreten Vergehens; berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde an der persönlichen Eignung des Beamten genügen. 3. Zum objektiven Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB. 4. Eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung nach § 153 Abs 1 StPO entfaltet für das Entlassungsverfahren keine Bindungs- sondern lediglich Indizwirkung, was aber den Dienstherrn nicht hindert, eigenständig den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bejahen. 5. Bereits ein einzelnes gravierendes Ereignis kann geeignet sein, den Schluss des Dienstherrn auf eine fehlende persönliche Eignung des Widerrufsbeamten zu rechtfertigen, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lässt.