OLG Köln - Beschluss vom 26.02.2019
9 U 18/19
Normen:
VVG § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 216/18

Entschädigung im Falle einer MehrfachversicherungUneingeschränkte SubsidiaritätsabredeFehlende Eintrittspflicht des anderen Versicherers

OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 18/19

DRsp Nr. 2019/9857

Entschädigung im Falle einer Mehrfachversicherung Uneingeschränkte Subsidiaritätsabrede Fehlende Eintrittspflicht des anderen Versicherers

1. Enthält ein Versicherungsvertrag eine uneingeschränkten Subsidiaritätsabrede kommt es bei der Frage der Eintrittspflicht nur darauf an, ob ein anderer Versicherungsvertrag besteht. 2. Der Verwender der Klausel ist in diesem Fall nicht eintrittspflichtig, unabhängig davon, ob der andere Versicherer im konkreten Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet ist.

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.10.2018 - 20 O 216/18 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 5.290,36 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.