Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine Pauschgebühr, die sie mit 2.000,00 EUR, zumindest jedoch mit der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in Höhe von insgesamt 1.490,00 EUR, beziffert hat.
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