BGH - Urteil vom 24.03.2015
VI ZR 265/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 22
DAR 2015, 303
DAR 2015, 322
MDR 2015, 650
NJW 2015, 1681
NZV 2015, 327
VRS 128, 267
VRS 2015, 267
VersR 2015, 638
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 329/12
OLG Koblenz, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1019/13

Entstehen eines Schadens beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen VI ZR 265/14

DRsp Nr. 2015/7136

Entstehen eines Schadens beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand