OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2019
7 U 89/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 117/18

Entstehung eines Schadens bei Betrieb eines KraftfahrzeugsÖrtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem BetriebsvorgangFunktion eines Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 89/18

DRsp Nr. 2019/15560

Entstehung eines Schadens bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang Funktion eines Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel

Für die Entstehung eines Schadens "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn ein Neuwagen, der zu dem Sattelzug verbracht und aufgeladen werden soll, in 100 m Entfernung mit einem Dritten kollidiert. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel und den damit einhergehenden Gefahren besteht nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.