VGH Hessen - Beschluss vom 28.04.2023
2 B 61/23
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2023, 1067
VRS 2023, 306
DVBl 2024, 426
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 30.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2561/22

Entziehung der Fahrerelaubnis aufgrund nicht vorhandener persönlicher Eignung wegen erheblicher Beeinträchtigung des Realitätssinns und Wahnvorstellungen

VGH Hessen, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 2 B 61/23

DRsp Nr. 2024/1342

Entziehung der Fahrerelaubnis aufgrund nicht vorhandener persönlicher Eignung wegen erheblicher Beeinträchtigung des Realitätssinns und Wahnvorstellungen

1. Eine mangelnde Fahreignung kann sich aus der Verwirrtheit und der erheblichen Beeinträchtigung des Realitätssinns ergeben. Für eine Verwirrtheit spricht insbesondere, wenn der Fahrer gegenüber der Polizei angibt, dass er „Elektro magnetische Wellen Terroristen“ sucht. 2. Die Beibringungsanordnung muss für den Betroffenen zweifelsfrei erkennen lassen, welche Problematik geklärt werden soll. Dabei sind generalisierende Aussagen zu vermeiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2022 ist zulässig und begründet.