VGH Bayern - Beschluss vom 09.02.2023
11 ZB 22.261
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 20.1444

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederkehrenden Schwächeanfällen wegen einer Erkrankung an Parkinson und der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten; Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Erbringung des Beweises für eine noch gegebene Fahrtüchtigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 11 ZB 22.261

DRsp Nr. 2024/3191

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von wiederkehrenden Schwächeanfällen wegen einer Erkrankung an Parkinson und der damit verbundenen Einnahme von Medikamenten; Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Erbringung des Beweises für eine noch gegebene Fahrtüchtigkeit

1. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und nur bei erfolgreicher Therapie gegeben. 2. Ein konkreter Hinweis darauf, dass möglicherweise schon ein forgeschrittenes Stadium der Parkinsonschen Krankheit erreicht ist, rechtfertigt die unmittelbare Anordnung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. 3. Im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV ist anzunehmen, dass die Fahreignung des Betroffenen fehlt und die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2021 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer 1984 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).