OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.02.2017
4 MB 4/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anlage 4 zur Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 209/16

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 4 MB 4/17

DRsp Nr. 2017/14291

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anlage 4 zur Nr. 9.2.2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 ist nicht begründet.

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM durch Bescheid des Antragsgegners vom 25.05.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 nach einer eigens vorgenommenen Folgenabschätzung abzulehnen, hat vielmehr Bestand.