OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.01.2017
4 MB 2/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; Anlage 4 zu FeV; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZV 2017, 294
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 205/16

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Gefahrenlage durch Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 4 MB 2/17

DRsp Nr. 2017/3868

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Gefahrenlage durch Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; Anlage 4 zu FeV; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2016 abzulehnen, hat vielmehr Bestand.