OVG Saarland - Beschluss vom 19.03.2018
1 B 812/17
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1956/17

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

OVG Saarland, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 1 B 812/17

DRsp Nr. 2018/5897

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Konsums von sog. harten Drogen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Oktober 2017 - 5 L 1956/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 147 Abs. 2 VwGO zulässigerweise an das Oberverwaltungsgericht gerichtete, dort am 6.11.2017 eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 23.10.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 23.11.2017 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.