VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2019
11 C 19.437
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 4.2.2; FeV Anl. 4 Nr. 5.3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.1661

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Beibringung eines negativen Fahreignungsgutachtens; Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Leistungstest im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 11 C 19.437

DRsp Nr. 2019/10555

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Beibringung eines negativen Fahreignungsgutachtens; Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Leistungstest im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung

1. Bezüglich der Fahreignung in Fällen von Hypertonie gilt für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2, dass fachärztliche Untersuchungen und regelmäßige Kontrollen notwendig und entsprechend auch nachzuweisen sind.2. Was die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 anbetrifft, sehen die Begutachtungsleitlinien bei Diabetes mellitus (Nr. 3.5) vor, dass grundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen ist und bei einer Therapie mit oralen Antidiabetika und niedrigem Hypoglykämierisiko regelmäßige ärztliche Kontrollen gewährleistet sind.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 4.2.2; FeV Anl. 4 Nr. 5.3;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, die gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE gerichtet ist.