VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2020
11 CS 20.1766
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2e;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.2590

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1766

DRsp Nr. 2021/872

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2e;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179 und B einschließlich Unterklassen.

Nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beibringung eines Fahreignungsgutachtens erteilte die Stadt Cottbus dem Antragsteller, der seit 2007 mehrmals mit Fahrten unter erheblichem Alkoholeinfluss und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten war, am 30. Januar 2017 erneut eine Fahrerlaubnis.