VGH Bayern - Beschluss vom 17.02.2020
11 CS 19.1832
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.3469

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Kokain; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Beschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.1832

DRsp Nr. 2020/4934

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Kokain; Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Beschwerde

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV Anl. 4 Nr. 9.1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Im März 2019 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass ein Polizeibeamter bei einer Durchsuchung des Antragstellers am 17. Februar 2019 in dessen Socken 2,7 g Kokain gefunden und der Antragsteller hierzu erklärt hatte, er konsumiere ab und zu mit seiner Frau Kokain. Er nehme es aber nur, wenn er betrunken sei und Lust auf Feiern habe. Er habe seine Frau heute Abend nach Kokain gefragt. Sie habe geantwortet "Mach dir was". Kurz darauf habe er sie im Bad am Boden sitzend mit Kokain aufgefunden. Er habe dann mit dem Finger einige auf dem Boden liegende Brocken Kokain aufgenommen und vom Finger abgeleckt.