VGH Bayern - Beschluss vom 13.03.2020
11 ZB 20.1
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 19.4951

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Amphetamin bzgl. Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz

VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1

DRsp Nr. 2020/5344

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Amphetamin bzgl. Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der ihr am 27. April 2015 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L.