OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.01.2017
4 MB 3/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1, S. 4-5 und S. 7; StPO § 47 Abs. 1; StPO § 47 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2017, 293
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 206/16

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punkte des Fahreignungsbewertungssystems

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 4 MB 3/17

DRsp Nr. 2017/3872

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Punkte des Fahreignungsbewertungssystems

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1, S. 4-5 und S. 7; StPO § 47 Abs. 1; StPO § 47 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2016 ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei prüft das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.