VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2020
11 CS 20.941
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24652
DAR 2020, 707
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 19.2440

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Wiederholte Teilnahme im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss; Auswirkung der nicht fristgerechten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.941

DRsp Nr. 2020/15220

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Wiederholte Teilnahme im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss; Auswirkung der nicht fristgerechten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L, die ihm im Jahr 2017 neu erteilt worden ist.

Im Januar 2019 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2018 einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem sein Beifahrer leicht verletzt wurde. Die entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von . Nachdem der Antragsteller gegen einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Einspruch erhoben hatte, verurteilte das Amtsgericht Amberg ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Mai 2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe.