VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2020
11 CS 20.1748
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.1713

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1748

DRsp Nr. 2020/18178

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2017 um 14:45 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 15:31 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 0,57 ng/ml Hydroxy-THC und 10 ng/ml THC-Carbonsäure. Zu seinem Drogenkonsum erklärte der Antragsteller, zuletzt am 14. Dezember 2017 Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ahndete die Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 23. Februar 2018.