OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2023
1 Ss 276/22
Normen:
StVG § 1 Abs. 3; StGB § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2023, 579
NJW 2023, 2441
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 938 Js 33612/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit E-ScooterKein Ermessen des Gerichts bei Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGBVerhältnismäßigkeit bei Entziehung der Fahrerlaubnis ohne BedeutungEignungsmangel wegen alkoholisiertem Fahren mit E-Scooter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 1 Ss 276/22

DRsp Nr. 2023/8862

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter Kein Ermessen des Gerichts bei Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB Verhältnismäßigkeit bei Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Bedeutung Eignungsmangel wegen alkoholisiertem Fahren mit E-Scooter

Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Tenor

Auf die Revision der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Strafrichterin - vom 6. Oktober 2022 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Bestimmung einer Sperrfrist für deren Neuerteilung abgelehnt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 3; StGB § 44 Abs. 2;

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt.