VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2020
11 CS 20.1436
Normen:
FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2a; FeV § 48 Abs. 9 S. 1 und S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24649
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.262

Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Voraussetzungen einer rechtmäßigen Prognoseentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde betreffend die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1436

DRsp Nr. 2020/15121

Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Voraussetzungen einer rechtmäßigen Prognoseentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde betreffend die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers; Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2020 wird die aufschiebende Wirkung der Klage (AN 10 K 20.00263) gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nummer 3 Satz 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2020 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung der Nummer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Mai 2020 tragen der Antragsteller 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2a; FeV § 48 Abs. 9 S. 1 und S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 31. Mai 2001 erstmals erteilten, zuletzt bis 26. November 2021 verlängerten Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung.