VGH Bayern - Beschluss vom 03.04.2018
11 CS 18.460
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 17.1060

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Eingeständnisses zum früheren Konsum von Amphetamin (Ecstasy) ohne Teilnahme am Straßenverkehr

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.460

DRsp Nr. 2018/6359

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Eingeständnisses zum früheren Konsum von Amphetamin (Ecstasy) ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.