VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2018
11 CS 18.153
Normen:
VwGO § 148 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1115

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts des Vorliegens einer psychischen Störung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.153

DRsp Nr. 2018/11864

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts des Vorliegens einer psychischen Störung

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bei allen Manien, sehr schweren Depressionen und bei akuten schizophrenen Psychosen liegt keine Fahreignung vor. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das angeordnete Gutachten nicht fristgerecht bei, kann auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.